Vorschau - Shintaikan Villingen Karate Dojo e.V.

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Satzung des
SHINTAIKAN Karate Dojo Villingen e.V.
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§ 1 Name, Sitz
  1. Der Verein führt den Namen "SHINTAIKAN KARATE-DOJO
    VILLINGEN e.V."

  2. Der Verein hat seinen Sitz in Villingen und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Villingen-Schwenningen eingetragen.

  3. Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes (BSB), des Karate-Landesfachverbandes (KVBW) und des Deutschen Karate Verbandes e.V. (DKV).
§ 1 Name, Sitz
  1. Der Verein führt den Namen „SHINTAIKAN KARATE-DOJO
    VILLINGEN e.V."

  2. Der Verein hat seinen Sitz in Villingen und ist in das  Vereinsregister beim Amtsgericht Villingen-Schwenningen eingetragen.

  3. Der Verein ist Mitglied des
a) Landessportbundes (BSB)

b) Karate-Landesfachverbandes (KVBW)
c) Deutschen Karate Verbandes e.V. (DKV).
        § 3 Zweckerreichung
        1. ...
        2. ...
        3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
        4. ...
        § 3 Zweckerreichung
        1. ...
        2. ...
        3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
        4. ...
        § 8 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
        1. ...
        2. ...
        3. ...
        4. ...
        5. ...
        6. ...
        § 8 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
        1. ...
        2. ...
        3. ...
        4. ...
        5. ...
        6. ...
        7. Die Mitgliedschaft im Verein ist auch davon abhängig, ob das Mitglied bei einer Tätigkeit in der Jugendarbeit bereit ist, auf Aufforderung durch das Präsidium eine Selbstverpflichtungserklärung zu unterzeichnen bzw. ein erweitertes Führungszeugnis oder eine Unbedenklichkeitsbescheinigung vorzulegen. Das Mitglied verpflichtet sich unter Beachtung des Bundeskinderschutzgesetzes (§ 72a SGB VIII) zu handeln sowie sich regelmäßig zum Thema Kinderschutz fortzubilden.
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